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  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="b153d79b" bez="§ 220" target="220" title="Fälligkeit"/>
    <index id="7ec4925c" bez="§ 221" target="221" title="Abweichende Fälligkeitsbestimmung"/>
    <next id="414987ad" bez="§ 222" target="222" title="Stundung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Fünfter Teil" title="Erhebungsverfahren"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis"/>
    <section bez="1. Unterabschnitt" title="Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis"/>
  </scope>
  <main title="Abweichende Fälligkeitsbestimmung">
    <p>Hat ein Steuerpflichtiger eine Verbrauchsteuer oder die Umsatzsteuer mehrfach nicht rechtzeitig entrichtet, so kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Steuer jeweils zu einem von der Finanzbehörde zu bestimmenden, vor der gesetzlichen Fälligkeit aber nach Entstehung der Steuer liegenden Zeitpunkt entrichtet wird. Das Gleiche gilt, wenn die Annahme begründet ist, dass der Eingang einer Verbrauchsteuer oder der Umsatzsteuer gefährdet ist; an Stelle der Vorverlegung der Fälligkeit kann auch Sicherheitsleistung verlangt werden. In den Fällen des Satzes 1 ist die Vorverlegung der Fälligkeit nur zulässig, wenn sie dem Steuerpflichtigen für den Fall erneuter nicht rechtzeitiger Entrichtung angekündigt worden ist.</p>
  </main>
</jur>
