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  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7ec4925c" bez="§ 221" target="221" title="Abweichende Fälligkeitsbestimmung"/>
    <index id="414987ad" bez="§ 222" target="222" title="Stundung"/>
    <next id="9441c252" bez="§ 224" target="224" title="Leistungsort, Tag der Zahlung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Fünfter Teil" title="Erhebungsverfahren"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis"/>
    <section bez="1. Unterabschnitt" title="Verwirklichung und Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis"/>
  </scope>
  <main title="Stundung">
    <p>Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. Steueransprüche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzuführen hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.</p>
  </main>
</jur>
