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  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="4a9e8270" bez="§ 224a" target="224a" title="Hingabe von Kunstgegenständen an Zahlungs statt"/>
    <index id="5e9a72e9" bez="§ 225" target="225" title="Reihenfolge der Tilgung"/>
    <next id="62de8e26" bez="§ 226" target="226" title="Aufrechnung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Fünfter Teil" title="Erhebungsverfahren"/>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis"/>
    <section bez="2. Unterabschnitt" title="Zahlung, Aufrechnung, Erlass"/>
  </scope>
  <main title="Reihenfolge der Tilgung">
    <p nr="1">Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.</p>
    <p nr="2">Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sämtliche Schulden deckt, zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Steuerabzugsbeträge, die übrigen Steuern, die Kosten, die Verspätungszuschläge, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.</p>
    <p nr="3">Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (<a>§ 249</a>) und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.</p>
  </main>
</jur>
