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<jur id="67265cba" lastmod="2026-09-18T16:55:48+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:42:00+00:00" source-sha256="7451b4293ce3d5e747978077c1228c2eb8bfae08bef084e3524a5315f03f908b" source-last-modified="Mon, 31 Aug 2026 19:55:08 GMT">
  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="192faeca" bez="§ 22a" target="22a" title="Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen Wirtschaftszone"/>
    <index id="67265cba" bez="§ 23" target="23" title="Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern"/>
    <next id="1a6781dd" bez="§ 24" target="24" title="Ersatzzuständigkeit"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Einleitende Vorschriften"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Zuständigkeit der Finanzbehörden"/>
  </scope>
  <main title="Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern">
    <p nr="1">Für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach <a>Artikel 5 Nummer 20 und 21</a> des Zollkodex der Union und Verbrauchsteuern ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Steuer knüpft.</p>
    <p nr="2">Örtlich zuständig ist ferner das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Steuerpflichtige sein Unternehmen betreibt. Wird das Unternehmen von einem nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden Ort aus betrieben, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Unternehmer seine Umsätze im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend bewirkt.</p>
    <p nr="3">Werden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach <a>Artikel 5 Nummer 20 und 21</a> des Zollkodex der Union und Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit geschuldet, so ist auch das Hauptzollamt örtlich zuständig, das für die Strafsache oder die Bußgeldsache zuständig ist.</p>
  </main>
</jur>
