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  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="11ef7417" bez="§ 286" target="286" title="Vollstreckung in Sachen"/>
    <index id="de7831d0" bez="§ 287" target="287" title="Befugnisse des Vollziehungsbeamten"/>
    <next id="566f49fd" bez="§ 288" target="288" title="Zuziehung von Zeugen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Sechster Teil" title="Vollstreckung"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Vollstreckung wegen Geldforderungen"/>
    <section bez="3. Unterabschnitt" title="Vollstreckung in das bewegliche Vermögen"/>
    <section bez="II." title="Vollstreckung in Sachen"/>
  </scope>
  <main title="Befugnisse des Vollziehungsbeamten">
    <p nr="1">Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.</p>
    <p nr="2">Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.</p>
    <p nr="3">Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte nachsuchen.</p>
    <p nr="4">Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.</p>
    <p nr="5">Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.</p>
    <p nr="6">Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.</p>
  </main>
</jur>
