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  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="54f4b4b5" bez="§ 299" target="299" title="Zuschlag"/>
    <index id="e0b28334" bez="§ 300" target="300" title="Mindestgebot"/>
    <next id="2f25c6f3" bez="§ 301" target="301" title="Einstellung der Versteigerung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Sechster Teil" title="Vollstreckung"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Vollstreckung wegen Geldforderungen"/>
    <section bez="3. Unterabschnitt" title="Vollstreckung in das bewegliche Vermögen"/>
    <section bez="II." title="Vollstreckung in Sachen"/>
  </scope>
  <main title="Mindestgebot">
    <p nr="1">Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekannt gegeben werden.</p>
    <p nr="2">Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben worden ist, so bleibt das Pfandrecht bestehen. Die Vollstreckungsbehörde kann jederzeit einen neuen Versteigerungstermin bestimmen oder eine anderweitige Verwertung der gepfändeten Sachen nach <a>§ 305</a> anordnen. Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.</p>
    <p nr="3">Gold- und Silbersachen dürfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so können die Sachen auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde aus freier Hand verkauft werden. Der Verkaufspreis darf den Gold- oder Silberwert und die Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswerts nicht unterschreiten.</p>
  </main>
</jur>
