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<jur id="d6aa498e" lastmod="2026-09-18T16:56:11+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:42:00+00:00" source-sha256="7451b4293ce3d5e747978077c1228c2eb8bfae08bef084e3524a5315f03f908b" source-last-modified="Mon, 31 Aug 2026 19:55:08 GMT">
  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="0c5e096f" bez="§ 309" target="309" title="Pfändung einer Geldforderung"/>
    <index id="d6aa498e" bez="§ 310" target="310" title="Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung"/>
    <next id="aea76195" bez="§ 311" target="311" title="Pfändung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Sechster Teil" title="Vollstreckung"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Vollstreckung wegen Geldforderungen"/>
    <section bez="3. Unterabschnitt" title="Vollstreckung in das bewegliche Vermögen"/>
    <section bez="III." title="Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte"/>
  </scope>
  <main title="Pfändung einer durch Hypothek gesicherten Forderung">
    <p nr="1">Zur Pfändung einer Forderung, für die eine Hypothek besteht, ist außer der Pfändungsverfügung die Aushändigung des Hypothekenbriefs an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Die Übergabe gilt als erfolgt, wenn der Vollziehungsbeamte den Brief wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so muss die Pfändung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt auf Grund der Pfändungsverfügung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.</p>
    <p nr="2">Wird die Pfändungsverfügung vor der Übergabe des Hypothekenbriefs oder der Eintragung der Pfändung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die Pfändung diesem gegenüber mit der Zustellung als bewirkt.</p>
    <p nr="3">Diese Vorschriften gelten nicht, soweit Ansprüche auf die in <a>§ 1159</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen gepfändet werden. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des <a>§ 1187</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Pfändung der Hauptforderung.</p>
  </main>
</jur>
