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<jur id="4c093cb1" lastmod="2026-09-18T16:56:13+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:42:00+00:00" source-sha256="7451b4293ce3d5e747978077c1228c2eb8bfae08bef084e3524a5315f03f908b" source-last-modified="Mon, 31 Aug 2026 19:55:08 GMT">
  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="529d6ee0" bez="§ 315" target="315" title="Wirkung der Einziehungsverfügung"/>
    <index id="4c093cb1" bez="§ 316" target="316" title="Erklärungspflicht des Drittschuldners"/>
    <next id="5ffa96b6" bez="§ 317" target="317" title="Andere Art der Verwertung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Sechster Teil" title="Vollstreckung"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Vollstreckung wegen Geldforderungen"/>
    <section bez="3. Unterabschnitt" title="Vollstreckung in das bewegliche Vermögen"/>
    <section bez="III." title="Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte"/>
  </scope>
  <main title="Erklärungspflicht des Drittschuldners">
    <p nr="1">Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären: <dl><dt>1.</dt><dd>ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,</dd><dt>2.</dt><dd>ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,</dd><dt>3.</dt><dd>ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;</dd><dt>4.</dt><dd>ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach <a>§ 907</a> der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und</dd><dt>5.</dt><dd>ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von <a>§ 850k</a> der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von <a>§ 850l</a> der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.</dd></dl>Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.</p>
    <p nr="2">Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; <a>§ 334</a> ist nicht anzuwenden.</p>
    <p nr="3">Die <a>§§ 841 bis 843</a> der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.</p>
  </main>
</jur>
