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<jur id="18413aa4" lastmod="2026-09-18T16:56:14+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:42:00+00:00" source-sha256="7451b4293ce3d5e747978077c1228c2eb8bfae08bef084e3524a5315f03f908b" source-last-modified="Mon, 31 Aug 2026 19:55:08 GMT">
  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c5e29db8" bez="§ 31" target="31" title="Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen"/>
    <index id="18413aa4" bez="§ 31a" target="31a" title="Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs"/>
    <next id="dbe39343" bez="§ 31b" target="31b" title="Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Einleitende Vorschriften"/>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis"/>
  </scope>
  <main title="Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs">
    <p nr="1">Die Offenbarung der nach <a>§ 30</a> geschützten Daten der betroffenen Person ist zulässig, soweit sie erforderlich sind <dl><dt>1.</dt><dd>für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel <dl><dt>a)</dt><dd>der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit oder</dd><dt>b)</dt><dd>der Entscheidung <dl><dt>aa)</dt><dd>über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder</dd><dt>bb)</dt><dd>über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln,</dd></dl></dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>für die Prüfung des Vorliegens oder die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln,</dd><dt>3.</dt><dd>für die Prüfung des Vorliegens oder die Geltendmachung eines gesetzlichen Anspruchs auf Schadensersatz aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, auf Grund derer eine Leistung aus öffentlichen Mitteln gewährt wurde oder</dd><dt>4.</dt><dd>für die automationsgestützte Analyse und Bewertung nach <a>§ 26 Absatz 1</a> des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes.</dd></dl>In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder Nummer 2 ist die Offenbarung auf Ersuchen der zuständigen Stellen auch zulässig, soweit sie für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln erforderlich ist. Die für die Verwaltung einer Leistung aus öffentlichen Mitteln zuständige öffentliche Stelle darf die ihr von Finanzbehörden nach Satz 1 übermittelten Informationen abweichend von <a>§ 30 Absatz 11</a> an die für die Verfolgung einer Straftat hinsichtlich der von ihr bewilligten Leistung zuständige Stelle weiterleiten, wenn dies auch nach den für sie geltenden Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken zulässig ist.</p>
    <p nr="2">Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 erfolgt die Mitteilung auch auf Antrag der betroffenen Person. Die Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.</p>
  </main>
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