<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="dbe39343" lastmod="2026-09-18T16:56:14+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:42:00+00:00" source-sha256="7451b4293ce3d5e747978077c1228c2eb8bfae08bef084e3524a5315f03f908b" source-last-modified="Mon, 31 Aug 2026 19:55:08 GMT">
  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="18413aa4" bez="§ 31a" target="31a" title="Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs"/>
    <index id="dbe39343" bez="§ 31b" target="31b" title="Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung"/>
    <next id="a3a9ad12" bez="§ 31c" target="31c" title="Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Einleitende Vorschriften"/>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Verarbeitung geschützter Daten und Steuergeheimnis"/>
  </scope>
  <main title="Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung">
    <p nr="1">Die Offenbarung der nach <a>§ 30</a> geschützten Daten der betroffenen Person an die jeweils zuständige Stelle ist auch ohne Ersuchen zulässig, soweit sie einem der folgenden Zwecke dient: <dl><dt>1.</dt><dd>der Durchführung eines Strafverfahrens wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach <a>§ 1 Absatz 1 und 2</a> des Geldwäschegesetzes,</dd><dt>2.</dt><dd>der Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung nach <a>§ 1 Absatz 1 und 2</a> des Geldwäschegesetzes,</dd><dt>3.</dt><dd>der Durchführung eines Bußgeldverfahrens nach <a>§ 56</a> des Geldwäschegesetzes gegen Verpflichtete nach <a>§ 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16</a> des Geldwäschegesetzes,</dd><dt>4.</dt><dd>dem Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach <a>§ 51 Absatz 2</a> des Geldwäschegesetzes gegenüber Verpflichteten nach <a>§ 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16</a> des Geldwäschegesetzes oder</dd><dt>5.</dt><dd>der Wahrnehmung von Aufgaben nach <a>§ 28 Absatz 1</a> des Geldwäschegesetzes durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die Finanzbehörden haben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen unverzüglich Sachverhalte unabhängig von deren Höhe mitzuteilen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass <dl><dt>1.</dt><dd>es sich bei Vermögensgegenständen, die mit dem mitzuteilenden Sachverhalt im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach <a>§ 261</a> des Strafgesetzbuchs handelt oder</dd><dt>2.</dt><dd>die Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen.</dd></dl>Mitteilungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind durch elektronische Datenübermittlung zu erstatten; hierbei ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. Im Fall einer Störung der Datenübertragung ist ausnahmsweise eine Mitteilung auf dem Postweg möglich. <a>§ 45 Absatz 3 und 4</a> des Geldwäschegesetzes gilt entsprechend.</p>
    <p nr="2a">Die Finanzbehörden übermitteln der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen folgende Daten nach Maßgabe des <a>§ 31 Absatz 5</a> des Geldwäschegesetzes im automatisierten Verfahren, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach <a>§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2</a> des Geldwäschegesetzes erforderlich ist: <dl><dt>1.</dt><dd>beim Bundeszentralamt für Steuern die nach <a>§ 5 Absatz 1 Nummer 13</a> des Finanzverwaltungsgesetzes vorgehaltenen Daten,</dd><dt>2.</dt><dd>bei den Landesfinanzbehörden die zu einem Steuerpflichtigen gespeicherten Grundinformationen, die die Steuernummer, die Gewerbekennzahl, die Grund- und Zusatzkennbuchstaben, die Bankverbindung, die vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie das zuständige Finanzamt umfassen.</dd></dl></p>
    <p nr="2b">Wird von der Verordnungsermächtigung des <a>§ 22a</a> des Grunderwerbsteuergesetzes zur elektronischen Übermittlung der Anzeige im Sinne des <a>§ 18</a> des Grunderwerbsteuergesetzes Gebrauch gemacht, übermitteln die Landesfinanzbehörden die dort eingegangenen Datensätze nach Maßgabe des <a>§ 31 Absatz 5a</a> des Geldwäschegesetzes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach <a>§ 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2</a> des Geldwäschegesetzes im automatisierten Verfahren. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.</p>
    <p nr="3">Die Finanzbehörden haben der zuständigen Verwaltungsbehörde unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die darauf schließen lassen, dass <dl><dt>1.</dt><dd>ein Verpflichteter nach <a>§ 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16</a> des Geldwäschegesetzes eine Ordnungswidrigkeit nach <a>§ 56</a> des Geldwäschegesetzes begangen hat oder begeht oder</dd><dt>2.</dt><dd>die Voraussetzungen für das Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach <a>§ 51 Absatz 2</a> des Geldwäschegesetzes gegenüber Verpflichteten nach <a>§ 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16</a> des Geldwäschegesetzes gegeben sind.</dd></dl></p>
    <p nr="3a">Die Finanzbehörden übermitteln einer Koordinierenden Stelle eines Landes nach <a>§ 50c</a> des Geldwäschegesetzes auf Ersuchen Name und Anschrift der bei ihnen geführten Steuerpflichtigen im Sinne des <a>§ 2 Absatz 1 Nummer 13, 14 oder Nummer 16</a> des Geldwäschegesetzes nach Maßgabe des <a>§ 55 Absatz 3b</a> des Geldwäschegesetzes, geordnet nach Wirtschaftszweigen und Betriebsgrößenklassen. Sammelersuchen sind zulässig. Die von den Finanzbehörden an die zuständigen Koordinierenden Stellen nach <a>§ 50c</a> des Geldwäschegesetzes übermittelten Daten können von diesen an die zuständigen Aufsichtsbehörden nach <a>§ 50 Nummer 9</a> des Geldwäschegesetzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz weitergegeben werden.</p>
    <p nr="4"><a>§ 47 Absatz 3</a> des Geldwäschegesetzes gilt entsprechend.</p>
  </main>
</jur>
