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<jur id="bfcf36da" lastmod="2026-09-18T16:56:15+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:42:00+00:00" source-sha256="7451b4293ce3d5e747978077c1228c2eb8bfae08bef084e3524a5315f03f908b" source-last-modified="Mon, 31 Aug 2026 19:55:08 GMT">
  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c7c21ec1" bez="§ 320" target="320" title="Mehrfache Pfändung einer Forderung"/>
    <index id="bfcf36da" bez="§ 321" target="321" title="Vollstreckung in andere Vermögensrechte"/>
    <next id="37d84ef7" bez="§ 322" target="322" title="Verfahren"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Sechster Teil" title="Vollstreckung"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Vollstreckung wegen Geldforderungen"/>
    <section bez="3. Unterabschnitt" title="Vollstreckung in das bewegliche Vermögen"/>
    <section bez="III." title="Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte"/>
  </scope>
  <main title="Vollstreckung in andere Vermögensrechte">
    <p nr="1">Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.</p>
    <p nr="2">Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.</p>
    <p nr="3">Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.</p>
    <p nr="4">Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist.</p>
    <p nr="5">Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen.</p>
    <p nr="6">Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht.</p>
    <p nr="7">Die <a>§§ 858 bis 863</a> der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.</p>
  </main>
</jur>
