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<jur id="554d7734" lastmod="2026-09-18T17:00:23+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:42:00+00:00" source-sha256="7451b4293ce3d5e747978077c1228c2eb8bfae08bef084e3524a5315f03f908b" source-last-modified="Mon, 31 Aug 2026 19:55:08 GMT">
  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c8458d8d" bez="§ 364" target="364" title="Offenlegung der Besteuerungsunterlagen"/>
    <index id="554d7734" bez="§ 364a" target="364a" title="Erörterung des Sach- und Rechtsstands"/>
    <next id="de93e627" bez="§ 364b" target="364b" title="Fristsetzung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Siebenter Teil" title="Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Verfahrensvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Erörterung des Sach- und Rechtsstands">
    <p nr="1">Auf Antrag eines Einspruchsführers soll die Finanzbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand erörtern. Weitere Beteiligte können hierzu geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält. Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag eines Einspruchsführers diesen und weitere Beteiligte zu einer Erörterung laden.</p>
    <p nr="2">Von einer Erörterung mit mehr als zehn Beteiligten kann die Finanzbehörde absehen. Bestellen die Beteiligten innerhalb einer von der Finanzbehörde bestimmten angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter, soll der Sach- und Rechtsstand mit diesem erörtert werden.</p>
    <p nr="3">Die Beteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Sie können auch persönlich zur Erörterung geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies für sachdienlich hält.</p>
    <p nr="4">Das Erscheinen kann nicht nach <a>§ 328</a> erzwungen werden.</p>
  </main>
</jur>
