<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="1715cae8" lastmod="2026-09-18T17:00:30+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:42:00+00:00" source-sha256="7451b4293ce3d5e747978077c1228c2eb8bfae08bef084e3524a5315f03f908b" source-last-modified="Mon, 31 Aug 2026 19:55:08 GMT">
  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="2898df19" bez="§ 38" target="38" title="Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis"/>
    <index id="1715cae8" bez="§ 39" target="39" title="Zurechnung"/>
    <next id="d8828f2f" bez="§ 40" target="40" title="Gesetz- oder sittenwidriges Handeln"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Steuerschuldrecht"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Steuerschuldverhältnis"/>
  </scope>
  <main title="Zurechnung">
    <p nr="1">Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.</p>
    <p nr="2">Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften: <dl><dt>1.</dt><dd>Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.</dd><dt>2.</dt><dd>Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, werden den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
