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<jur id="14c990b5" lastmod="2026-09-18T17:00:38+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:42:00+00:00" source-sha256="7451b4293ce3d5e747978077c1228c2eb8bfae08bef084e3524a5315f03f908b" source-last-modified="Mon, 31 Aug 2026 19:55:08 GMT">
  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="b0a0576e" bez="§ 41" target="41" title="Unwirksame Rechtsgeschäfte"/>
    <index id="14c990b5" bez="§ 42" target="42" title="Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten"/>
    <next id="40ba0758" bez="§ 43" target="43" title="Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Steuerschuldrecht"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Steuerschuldverhältnis"/>
  </scope>
  <main title="Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten">
    <p nr="1">Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.</p>
    <p nr="2">Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 42</a>: Zur Anwendung vgl. <a>Art. 97</a> <a>§ 7</a> EGAO +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
