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<jur id="fc4bb3e4" lastmod="2026-09-18T17:00:43+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:42:00+00:00" source-sha256="7451b4293ce3d5e747978077c1228c2eb8bfae08bef084e3524a5315f03f908b" source-last-modified="Mon, 31 Aug 2026 19:55:08 GMT">
  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="9e89816d" bez="§ 5" target="5" title="Ermessen"/>
    <index id="fc4bb3e4" bez="§ 6" target="6" title="Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden"/>
    <next id="d4b7630f" bez="§ 7" target="7" title="Amtsträger"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Teil" title="Einleitende Vorschriften"/>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Steuerliche Begriffsbestimmungen"/>
  </scope>
  <main title="Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden">
    <p nr="1">Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.</p>
    <p nr="1a">Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.</p>
    <p nr="1b">Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.</p>
    <p nr="1c">Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder</dd><dt>2.</dt><dd>dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.</dd></dl>Anderenfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.</p>
    <p nr="1d">Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1a bis 1c fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.</p>
    <p nr="1e">Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.</p>
    <p nr="2">Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden: <dl><dt>1.</dt><dd>das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,</dd><dt>2.</dt><dd>das Bundeszentralamt für Steuern, das Informationstechnikzentrum Bund und die Generalzolldirektion als Bundesoberbehörden,</dd><dt>3.</dt><dd>Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach <a>§ 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3</a> des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist, als Landesoberbehörden,</dd><dt>4.</dt><dd>die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden,</dd><dt>4a.</dt><dd>die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden,</dd><dt>5.</dt><dd>die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,</dd><dt>6.</dt><dd>Familienkassen,</dd><dt>7.</dt><dd>die zentrale Stelle im Sinne des <a>§ 81</a> des Einkommensteuergesetzes und</dd><dt>8.</dt><dd>die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (<a>§ 40a Absatz 6</a> des Einkommensteuergesetzes).</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
