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<jur id="fa29b7e3" lastmod="2026-09-18T17:00:45+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:42:00+00:00" source-sha256="7451b4293ce3d5e747978077c1228c2eb8bfae08bef084e3524a5315f03f908b" source-last-modified="Mon, 31 Aug 2026 19:55:08 GMT">
  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="1c8cb8ae" bez="§ 62" target="62" title="Rücklagen und Vermögensbildung"/>
    <index id="fa29b7e3" bez="§ 63" target="63" title="Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung"/>
    <next id="bd950a11" bez="§ 64" target="64" title="Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Steuerschuldrecht"/>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Steuerbegünstigte Zwecke"/>
  </scope>
  <main title="Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung">
    <p nr="1">Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält.</p>
    <p nr="2">Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinngemäß <a>§ 60 Absatz 2</a>, für eine Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung <a>§ 61 Absatz 3</a>.</p>
    <p nr="3">Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen.</p>
    <p nr="4">Hat die Körperschaft ohne Vorliegen der Voraussetzungen Mittel angesammelt, kann das Finanzamt ihr eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.</p>
    <p nr="5">Körperschaften im Sinne des <a>§ 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2</a> des Einkommensteuergesetzes dürfen Zuwendungsbestätigungen im Sinne des <a>§ 50 Absatz 1</a> der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nur ausstellen, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>das Datum der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Freistellungsbescheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder</dd><dt>2.</dt><dd>die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach <a>§ 60a Absatz 1</a> nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt und bisher kein Freistellungsbescheid oder keine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde.</dd></dl>Die Frist ist taggenau zu berechnen.</p>
  </main>
</jur>
