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<jur id="da62e435" lastmod="2026-09-18T17:00:48+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/xml.zip" source-checked-at="2026-09-20T16:42:00+00:00" source-sha256="7451b4293ce3d5e747978077c1228c2eb8bfae08bef084e3524a5315f03f908b" source-last-modified="Mon, 31 Aug 2026 19:55:08 GMT">
  <header short="AO 1977" amtabk="AO" norm="ao_1977" title="Abgabenordnung">
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2025-01-23">23.1.2025</time> I Nr. 24;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 15 Abs. 6</a> G v. <time datetime="2026-07-03">3.7.2026</time> I Nr. 199</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="15f5a1f2" bez="§ 73" target="73" title="Haftung bei Organschaft"/>
    <index id="da62e435" bez="§ 74" target="74" title="Haftung des Eigentümers von Gegenständen"/>
    <next id="c5b11171" bez="§ 75" target="75" title="Haftung des Betriebsübernehmers"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Steuerschuldrecht"/>
    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Haftung"/>
  </scope>
  <main title="Haftung des Eigentümers von Gegenständen">
    <p nr="1">Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Gegenstände mit diesen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. Die Haftung erstreckt sich jedoch nur auf die Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.</p>
    <p nr="2">Eine Person ist an dem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Als wesentlich beteiligt gilt auch, wer auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt und durch sein Verhalten dazu beiträgt, dass fällige Steuern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht entrichtet werden.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 74</a>: Zur Anwendung vgl. <a>Art. 97</a> <a>§ 11 Abs. 1</a> EGAO +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
