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  <header short="APAstErG" amtabk="APAstErG" norm="apasterg" title="Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 22</a> G v. <time datetime="2021-06-03">3.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s1534.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 1534" type="application/pdf" rel="external noopener">1534</a></change>
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    <prev id="73d7ca34" bez="§ 2" target="2" title="In der Abschlussprüferaufsichtsstelle tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende"/>
    <index id="5f196045" bez="§ 3" target="3" title="Fachbeirat"/>
    <next id="63f83a6e" bez="§ 4" target="4" title="Gebühren; Verordnungsermächtigung; Geschäftsordnung"/>
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  <main title="Fachbeirat">
    <p nr="1">Bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle wird ein Fachbeirat gebildet. Er berät die Abschlussprüferaufsichtsstelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er kann auch Empfehlungen zur allgemeinen Weiterentwicklung der Aufsichtspraxis einbringen.</p>
    <p nr="2">Der Fachbeirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Die Mitglieder des Fachbeirats werden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Dauer von vier Jahren bestellt. Dabei wird jeweils ein Mitglied bestellt, das zuvor vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und vom Bundesministerium der Finanzen benannt worden ist. Eine vorzeitige Abberufung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist in begründeten Ausnahmefällen möglich, bei den nach Satz 2 bestellten Mitgliedern jedoch nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, das sie benannt hatte.</p>
    <p nr="3">Die Mitglieder sollen insbesondere über Kenntnisse in für die Abschlussprüfung relevanten Bereichen verfügen. <a>Artikel 21</a> Unterabsatz 3 und <a>Artikel 26 Absatz 5</a> Unterabsatz 2 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32014R0537" title="Verordnung (EU) Nr. 537/2014" rel="noopener external">537/2014</a> sowie <a>§ 1 Absatz 4</a> dieses Gesetzes gelten entsprechend.</p>
    <p nr="4">Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.</p>
    <p nr="5">Die Mitglieder des Fachbeirats erhalten Ersatz ihrer Reisekosten. Das Bundesreisekostengesetz findet entsprechende Anwendung.</p>
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