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  <header short="APAstErG" amtabk="APAstErG" norm="apasterg" title="Gesetz zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 22</a> G v. <time datetime="2021-06-03">3.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s1534.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 1534" type="application/pdf" rel="external noopener">1534</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="63f83a6e" bez="§ 4" target="4" title="Gebühren; Verordnungsermächtigung; Geschäftsordnung"/>
    <index id="4f36901f" bez="§ 5" target="5" title="Übergang der im Bereich der Aufsicht über die Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse tätigen Wirtschaftsprüfer"/>
    <next id="93e26a58" bez="§ 6" target="6" title="Übergang der weiteren im Bereich der Aufsicht über Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse tätigen Beschäftigten"/>
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  <main title="Übergang der im Bereich der Aufsicht über die Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse tätigen Wirtschaftsprüfer">
    <p nr="1">Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle tritt zum <time datetime="2016-06-17">17. Juni 2016</time> kraft Gesetzes und nach Maßgabe der folgenden Absätze in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und den übergehenden Beschäftigten bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.</p>
    <p nr="2">Als übergehende Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 gelten <dl><dt>1.</dt><dd>die Referenten, die am <time datetime="2016-06-16">16. Juni 2016</time> zur Abschlussprüferaufsichtskommission abgeordnet und zu diesem Zeitpunkt als Wirtschaftsprüfer für diese tätig waren, und</dd><dt>2.</dt><dd>die Referatsleiter und Referenten, die am <time datetime="2016-06-16">16. Juni 2016</time> in Abstimmung zwischen der Wirtschaftsprüferkammer und der Abschlussprüferaufsichtskommission und mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie dem innerhalb der Abteilung Berufsaufsicht der Wirtschaftsprüferkammer gebildeten Referat „Berufsaufsicht über die Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse“ zugewiesen und zu diesem Zeitpunkt als Wirtschaftsprüfer dort tätig waren.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Für die übergegangenen Beschäftigten nach Absatz 2 gelten die bisherigen Arbeitsverträge fort.</p>
    <p nr="4">Ein Widerspruchsrecht der übergehenden Beschäftigten nach Absatz 2 gegen den Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse ist ausgeschlossen.</p>
  </main>
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