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  <header short="ApoBetrO 1987" amtabk="ApBetrO" norm="apobetro_1987" title="Apothekenbetriebsordnung">
    <long>Verordnung über den Betrieb von Apotheken</long>
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1995-09-26">26.9.1995</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl195s1195.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1995 S. 1195" type="application/pdf" rel="external noopener">1195</a></change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 8z</a>4 G v. <time datetime="2023-12-12">12.12.2023</time> I Nr. 359</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2026-06-26">26.6.2026</time> I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2026-09-16">16.9.2026</time> I Nr. 266 mWv <time datetime="2026-09-22">22.9.2026</time> u. <time datetime="2027-01-01">1.1.2027</time> noch nicht berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="b37b3d13" bez="§ 15" target="15" title="Vorratshaltung"/>
    <index id="f74fa476" bez="§ 16" target="16" title="Lagerung"/>
    <next id="2217fb23" bez="§ 17" target="17" title="Erwerb und Abgabe von Arzneimitteln und Medizinprodukten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Der Betrieb von öffentlichen Apotheken"/>
  </scope>
  <main title="Lagerung">
    <p nr="1">Arzneimittel, Ausgangsstoffe, Medizinprodukte und apothekenübliche Waren und Prüfmittel sind übersichtlich und so zu lagern, daß ihre Qualität nicht nachteilig beeinflußt wird und Verwechslungen vermieden werden. Soweit ihre ordnungsgemäße Qualität nicht festgestellt ist, sind sie unter entsprechender Kenntlichmachung gesondert zu lagern. Dies gilt auch für Behältnisse, äußere Umhüllungen, Kennzeichnungsmaterial, Packungsbeilagen und Packmittel. Die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung, des Betäubungsmittelgesetzes einschließlich der hierzu erlassenen Verordnungen sowie des Medizinprodukterechts bleiben unberührt. Die Lagerungshinweise des Arzneibuches sind zu beachten.</p>
    <p nr="2">Die Vorratsbehältnisse für Arzneimittel und Ausgangsstoffe müssen so beschaffen sein, daß die Qualität des Inhalts nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen mit gut lesbaren und dauerhaften Aufschriften versehen sein, die den Inhalt eindeutig bezeichnen. Dabei ist eine gebräuchliche wissenschaftliche Bezeichnung zu verwenden. Der Inhalt ist durch zusätzliche Angaben zu kennzeichnen, soweit dies zur Feststellung der Qualität und zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlich ist. Auf den Behältnissen ist das Verfalldatum oder gegebenenfalls ein Nachprüfdatum anzugeben.</p>
    <p nr="3">(weggefallen)</p>
    <p nr="4">(weggefallen)</p>
  </main>
</jur>
