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<jur id="b91a3eee" lastmod="2026-09-23T03:45:28+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/apobetro_1987/xml.zip" source-checked-at="2026-09-23T00:47:04+00:00" source-sha256="0dcdaaaa7f0e0ad5579e06e3ae478430e5e22b88012a9ebda7e761af65765d7b" source-last-modified="Mon, 21 Sep 2026 19:55:03 GMT">
  <header short="ApoBetrO 1987" amtabk="ApBetrO" norm="apobetro_1987" title="Apothekenbetriebsordnung">
    <long>Verordnung über den Betrieb von Apotheken</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1995-09-26">26.9.1995</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl195s1195.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1995 S. 1195" type="application/pdf" rel="external noopener">1195</a></change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 8z</a>4 G v. <time datetime="2023-12-12">12.12.2023</time> I Nr. 359</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2026-06-26">26.6.2026</time> I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2026-09-16">16.9.2026</time> I Nr. 266 mWv <time datetime="2026-09-22">22.9.2026</time> u. <time datetime="2027-01-01">1.1.2027</time> noch nicht berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="1e87b9f3" bez="§ 21" target="21" title="Arzneimittelrisiken, Behandlung nicht verkehrsfähiger Arzneimittel"/>
    <index id="b91a3eee" bez="§ 22" target="22" title="Allgemeine Dokumentation"/>
    <next id="72d73e69" bez="§ 23" target="23" title="Dienstbereitschaft"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Der Betrieb von öffentlichen Apotheken"/>
  </scope>
  <main title="Allgemeine Dokumentation">
    <p nr="1">Alle Aufzeichnungen über die Herstellung, Prüfung, Überprüfung der Arzneimittel im Krankenhaus und in zu versorgenden Einrichtungen im Sinne von <a>§ 12a</a> des Apothekengesetzes, Lagerung, Einfuhr, das Inverkehrbringen, den Rückruf, die Rückgabe der Arzneimittel auf Grund eines Rückrufes, die Bescheinigungen nach <a>§ 6 Abs. 3 Satz 2</a> und <a>§ 11 Abs. 2 Satz 1</a> sowie die Nachweise nach <a>§ 19</a> sind vollständig und mindestens bis ein Jahr nach Ablauf des Verfalldatums, jedoch nicht weniger als fünf Jahre lang, aufzubewahren. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht unkenntlich gemacht werden. Es dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht erkennen lassen, ob sie bei oder nach der ursprünglichen Eintragung vorgenommen worden sind.</p>
    <p nr="1a">(weggefallen)</p>
    <p nr="1b">Aufzeichnungen nach <a>§ 17 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2</a> Halbsatz 2 sind nach der letzten Eintragung drei Jahre lang aufzubewahren.</p>
    <p nr="2">Aufzeichnungen können auch auf Bild- oder Datenträgern vorgenommen und aufbewahrt werden. Hierbei muss sichergestellt sein, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden können. Bei einer Aufzeichnung und Aufbewahrung ausschließlich auf Datenträgern ist ein nach dieser Verordnung gefordertes Namenszeichen durch eine elektronische Signatur und eine eigenhändige Unterschrift durch eine qualifizierte elektronische Signatur zu ersetzen.</p>
    <p nr="3">Die Aufzeichnungen und Nachweise sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.</p>
    <p nr="4">Abweichend von Absatz 1 sind die Aufzeichnungen nach <a>§ 17 Abs. 6a</a> mindestens dreißig Jahre aufzubewahren oder zu speichern und zu vernichten oder zu löschen, wenn die Aufbewahrung oder Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Werden die Aufzeichnungen länger als dreißig Jahre aufbewahrt oder gespeichert, sind sie zu anonymisieren.</p>
  </main>
</jur>
