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  <header short="ApoBetrO 1987" amtabk="ApBetrO" norm="apobetro_1987" title="Apothekenbetriebsordnung">
    <long>Verordnung über den Betrieb von Apotheken</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1995-09-26">26.9.1995</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl195s1195.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1995 S. 1195" type="application/pdf" rel="external noopener">1195</a></change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 8z</a>4 G v. <time datetime="2023-12-12">12.12.2023</time> I Nr. 359</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 3</a> G v. <time datetime="2026-06-26">26.6.2026</time> I Nr. 195 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 1</a> V v. <time datetime="2026-09-16">16.9.2026</time> I Nr. 266 mWv <time datetime="2026-09-22">22.9.2026</time> u. <time datetime="2027-01-01">1.1.2027</time> noch nicht berücksichtigt</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="72d73e69" bez="§ 23" target="23" title="Dienstbereitschaft"/>
    <index id="b02783f8" bez="§ 24" target="24" title="Rezeptsammelstellen"/>
    <next id="144e4423" bez="§ 25" target="25" title="(weggefallen)"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Der Betrieb von öffentlichen Apotheken"/>
  </scope>
  <main title="Rezeptsammelstellen">
    <p nr="1">Einrichtungen zum Sammeln von Verschreibungen (Rezeptsammelstellen) dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde unterhalten werden. Die Erlaubnis ist dem Inhaber einer Apotheke auf Antrag zu erteilen, wenn zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheken eine Rezeptsammelstelle erforderlich ist. Die Erlaubnis ist zu befristen und darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Eine wiederholte Erteilung ist zulässig.</p>
    <p nr="2">Rezeptsammelstellen dürfen nicht in Gewerbebetrieben oder bei Angehörigen der Heilberufe unterhalten werden.</p>
    <p nr="3">Die Verschreibungen müssen in einem verschlossenen Behälter gesammelt werden, der vor dem Zugriff unberechtigter Personen geschützt ist. Auf dem Behälter müssen deutlich sichtbar der Name und die Anschrift der Apotheke sowie die Abholzeiten angegeben werden. Ferner ist auf oder unmittelbar neben dem Behälter ein deutlicher Hinweis darauf anzubringen, daß die Verschreibung mit Namen, Vornamen, Wohnort, Straße und Hausnummer des Empfängers und mit der Angabe, ob die Bestellung in der Apotheke abgeholt oder dem Empfänger überbracht werden soll, zu versehen ist. Der Behälter muß zu den auf ihm angegebenen Zeiten durch einen Boten, der zum Personal der Apotheke gehören muß, geleert oder abgeholt werden.</p>
    <p nr="4">Die Arzneimittel sind in der Apotheke für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. Sie sind, sofern sie nicht abgeholt werden, dem Empfänger in zuverlässiger Weise im Wege der Botenzustellung nach <a>§ 17 Absatz 2</a> auszuliefern.</p>
  </main>
</jur>
