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  <header short="ArbMDFAngAusbV" amtabk="ArbMDFAngAusbV" norm="arbmdfangausbv" title="Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen">
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  </header>
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    <prev id="126ae828" bez="Anlage 1" target="anlage_1" title="Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen"/>
    <index id="6a67c033" bez="Anlage 2" target="anlage_2" title="Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen"/>
    <affiliated><a href="/arbmdfangausbv/3#p1">§ 3 Absatz 1</a> Satz 2</affiliated>
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  <main title="Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen">
    <p>(Fundstelle: BGBl. I 2012, <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl112s1213.pdf" title="BGBl. I 2012 S. 1213" type="application/pdf" rel="external noopener">1213</a> - <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl112s1215.pdf" title="BGBl. I 2012 S. 1215" type="application/pdf" rel="external noopener">1215</a>)</p>
    <br/>
    <Title Class="S3">– Zeitliche Gliederung –</Title>
    <p>Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume des Abschnittes B nach <a>§ 3 Absatz 2</a>, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich. Die Fortführung der Inhalte des Abschnittes A nach <a>§ 3 Absatz 2</a> ist, abweichend davon, in den nachfolgend aufgeführten Zeiträumen in den jeweiligen Ausbildungsjahren gesondert dargestellt.</p>
    <p>Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus <a>§ 3 Absatz 2</a> <table/>zu vermitteln.</p>
    <Title Class="S1">Erstes Ausbildungsjahr</Title>
    <p nr="1">In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus <a>§ 3 Absatz 2</a> <table/> zu vermitteln.</p>
    <p nr="2">In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus <a>§ 3 Absatz 2</a> <table/>zu vermitteln.</p>
    <p nr="3">In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus <a>§ 3 Absatz 2</a> <table/>zu vermitteln.</p>
    <Title Class="S1">Zweites Ausbildungsjahr</Title>
    <p nr="1">In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus <a>§ 3 Absatz 2</a> <table/>fortzuführen.</p>
    <p nr="2">In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus <a>§ 3 Absatz 2</a> <table/>fortzuführen.</p>
    <p nr="3">In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus <a>§ 3 Absatz 2</a> <table/>fortzuführen.</p>
    <Title Class="S1">Drittes Ausbildungsjahr</Title>
    <p nr="1">In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus <a>§ 3 Absatz 2</a> <table/>fortzuführen.</p>
    <p nr="2">In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus <a>§ 3 Absatz 2</a> <table/>fortzuführen.</p>
    <p nr="3">In einem Zeitraum von fünf bis sieben Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus <a>§ 3 Absatz 2</a> <table/>fortzuführen.</p>
  </main>
</jur>
