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  <header short="ArbnErfG" amtabk="ArbnErfG" norm="arbnerfg" title="Gesetz über Arbeitnehmererfindungen">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 25</a> G v. <time datetime="2021-07-07">7.7.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2363.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2363" type="application/pdf" rel="external noopener">2363</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c781522c" bez="§ 15" target="15" title="Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten"/>
    <index id="bf8c7a37" bez="§ 16" target="16" title="Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts"/>
    <next id="17c5e2af" bez="§ 17" target="17" title="Betriebsgeheimnisse"/>
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  <scope>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title=""/>
    <section bez="1." title="Diensterfindungen"/>
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  <main title="Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts">
    <p nr="1">Wenn der Arbeitgeber vor Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers auf angemessene Vergütung die Anmeldung der Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts nicht weiterverfolgen oder das auf die Diensterfindung erteilte Schutzrecht nicht aufrechterhalten will, hat er dies dem Arbeitnehmer mitzuteilen und ihm auf dessen Verlangen und Kosten das Recht zu übertragen sowie die zur Wahrung des Rechts erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.</p>
    <p nr="2">Der Arbeitgeber ist berechtigt, das Recht aufzugeben, sofern der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung die Übertragung des Rechts verlangt.</p>
    <p nr="3">Gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1 kann sich der Arbeitgeber ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung gegen angemessene Vergütung vorbehalten.</p>
  </main>
</jur>
