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  <header short="ArbnErfG" amtabk="ArbnErfG" norm="arbnerfg" title="Gesetz über Arbeitnehmererfindungen">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 25</a> G v. <time datetime="2021-07-07">7.7.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2363.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2363" type="application/pdf" rel="external noopener">2363</a></change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="bf8c7a37" bez="§ 16" target="16" title="Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts"/>
    <index id="17c5e2af" bez="§ 17" target="17" title="Betriebsgeheimnisse"/>
    <next id="cd67b434" bez="§ 18" target="18" title="Mitteilungspflicht"/>
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    <section bez="Zweiter Abschnitt" title=""/>
    <section bez="1." title="Diensterfindungen"/>
  </scope>
  <main title="Betriebsgeheimnisse">
    <p nr="1">Wenn berechtigte Belange des Betriebes es erfordern, eine gemeldete Diensterfindung nicht bekanntwerden zu lassen, kann der Arbeitgeber von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, sofern er die Schutzfähigkeit der Diensterfindung gegenüber dem Arbeitnehmer anerkennt.</p>
    <p nr="2">Erkennt der Arbeitgeber die Schutzfähigkeit der Diensterfindung nicht an, so kann er von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, wenn er zur Herbeiführung einer Einigung über die Schutzfähigkeit der Diensterfindung die Schiedsstelle (<a>§ 29</a>) anruft.</p>
    <p nr="3">Bei der Bemessung der Vergütung für eine Erfindung nach Absatz 1 sind auch die wirtschaftlichen Nachteile zu berücksichtigen, die sich für den Arbeitnehmer daraus ergeben, daß auf die Diensterfindung kein Schutzrecht erteilt worden ist.</p>
  </main>
</jur>
