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  <header short="ArbnErfG" amtabk="ArbnErfG" norm="arbnerfg" title="Gesetz über Arbeitnehmererfindungen">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 25</a> G v. <time datetime="2021-07-07">7.7.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2363.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2363" type="application/pdf" rel="external noopener">2363</a></change>
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    <prev id="6ee14890" bez="§ 36" target="36" title="Kosten des Schiedsverfahrens"/>
    <index id="c6a8d008" bez="§ 37" target="37" title="Voraussetzungen für die Erhebung der Klage"/>
    <next id="bea5f813" bez="§ 38" target="38" title="Klage auf angemessene Vergütung"/>
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    <section bez="Zweiter Abschnitt" title=""/>
    <section bez="6." title="Gerichtliches Verfahren"/>
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  <main title="Voraussetzungen für die Erhebung der Klage">
    <p nr="1">Rechte oder Rechtsverhältnisse, die in diesem Gesetz geregelt sind, können im Wege der Klage erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist.</p>
    <p nr="2">Dies gilt nicht, <dl><dt>1.</dt><dd>wenn mit der Klage Rechte aus einer Vereinbarung (<a>§§ 12, 19, 22, 34</a>) geltend gemacht werden oder die Klage darauf gestützt wird, daß die Vereinbarung nicht rechtswirksam sei;</dd><dt>2.</dt><dd>wenn seit der Anrufung der Schiedsstelle sechs Monate verstrichen sind;</dd><dt>3.</dt><dd>wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb des Arbeitgebers ausgeschieden ist;</dd><dt>4.</dt><dd>wenn die Parteien vereinbart haben, von der Anrufung der Schiedsstelle abzusehen. Diese Vereinbarung kann erst getroffen werden, nachdem der Streitfall (<a>§ 28</a>) eingetreten ist. Sie bedarf der Schriftform.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Einer Vereinbarung nach Absatz 2 Nr. 4 steht es gleich, wenn beide Parteien zur Hauptsache mündlich verhandelt haben, ohne geltend zu machen, daß die Schiedsstelle nicht angerufen worden ist.</p>
    <p nr="4">Der vorherigen Anrufung der Schiedsstelle bedarf es ferner nicht für Anträge auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung.</p>
    <p nr="5">Die Klage ist nach Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ohne die Beschränkung des Absatzes 1 zulässig, wenn der Partei nach den <a>§§ 926, 936</a> der Zivilprozeßordnung eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmt worden ist.</p>
  </main>
</jur>
