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  <header short="ArbPlSchG" amtabk="ArbPlSchG" norm="arbplschg" title="Arbeitsplatzschutzgesetz">
    <long>Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst</long>
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2009-07-16">16.7.2009</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s2055.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 2055" type="application/pdf" rel="external noopener">2055</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 370</change>
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  </header>
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    <prev id="23a163c9" bez="§ 11" target="11" title=""/>
    <index id="19608344" bez="§ 11a" target="11a" title="Bevorzugte Einstellung in den öffentlichen Dienst"/>
    <next id="88704c7b" bez="§ 12" target="12" title="Anrechnung der Wehrdienstzeit und der Zeit einer Berufsförderung bei Einstellung entlassener Soldaten"/>
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    <section bez="Abschnitt 1" title="Grundwehrdienst und Wehrübungen"/>
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  <main title="Bevorzugte Einstellung in den öffentlichen Dienst">
    <p nr="1">Bewirbt sich ein Soldat oder entlassener Soldat bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des Grundwehrdienstes um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so hat er Vorrang vor gesetzlich nicht bevorrechtigten Bewerbern gleicher Eignung. Das Gleiche gilt für Wehrpflichtige, die im Anschluss an den Grundwehrdienst eine für den künftigen Beruf im öffentlichen Dienst vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchlaufen, wenn sie sich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss dieser Ausbildung um Einstellung bewerben.</p>
    <p nr="2">Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst für Wehrpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 während der wehrdienstbedingten Verzögerung ihrer Bewerbung um Einstellung erhöht, so ist der Grad ihrer fachlichen Eignung nach den Anforderungen zu prüfen, die zu einem Zeitpunkt bestanden haben, zu dem sie sich ohne den Grundwehrdienst hätten bewerben können. Führt die Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein Wehrpflichtiger ohne diese Verzögerung eingestellt worden wäre, kann er vor Bewerbern ohne Grundwehrdienst eingestellt werden. Die Zahl der Stellen, die Wehrpflichtigen in einem Einstellungstermin vorbehalten werden kann, bestimmt sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der Bewerber mit wehrdienstbedingter Verzögerung zu denjenigen, bei denen eine solche nicht vorliegt; Bruchteile von Stellen sind zugunsten der Wehrpflichtigen aufzurunden.</p>
  </main>
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