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  <header short="ArbPlSchG" amtabk="ArbPlSchG" norm="arbplschg" title="Arbeitsplatzschutzgesetz">
    <long>Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst</long>
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2009-07-16">16.7.2009</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s2055.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 2055" type="application/pdf" rel="external noopener">2055</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 370</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="78806e99" bez="§ 14b" target="14b" title="Alters- und Hinterbliebenenversorgung in besonderen Fällen"/>
    <index id="3da72e23" bez="§ 14c" target="14c" title="Verfahren"/>
    <next id="7d77b725" bez="§ 15" target="15" title="Begriffsbestimmungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Alters- und Hinterbliebenenversorgung"/>
  </scope>
  <main title="Verfahren">
    <p nr="1">Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, so können Beiträge nicht mehr nach <a>§ 14a Absatz 2 Satz 2</a> angemeldet und können Anträge nach <a>§ 14b Absatz 1 und 2</a> nicht mehr gestellt werden. Über die Erstattungsanträge entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Zu erstattende Beiträge nach <a>§ 14a</a> dürfen nur unmittelbar an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, sofern ein Nachweis über die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht vorgelegt wird. Zu erstattende Beiträge nach <a>§ 14b</a> werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt.</p>
    <p nr="2">Der Wehrpflichtige hat die Unterlagen zur Begründung des Erstattungsantrags drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Entscheidung über den Erstattungsantrag.</p>
  </main>
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