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  <header short="ArbPlSchG" amtabk="ArbPlSchG" norm="arbplschg" title="Arbeitsplatzschutzgesetz">
    <long>Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2009-07-16">16.7.2009</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s2055.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 2055" type="application/pdf" rel="external noopener">2055</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 370</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7d77b725" bez="§ 15" target="15" title="Begriffsbestimmungen"/>
    <index id="889a3eaf" bez="§ 16" target="16" title="Sonstige Geltung des Gesetzes"/>
    <next id="358c2309" bez="§ 16a" target="16a" title="Wehrdienst als Soldat auf Zeit"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Schlussvorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Sonstige Geltung des Gesetzes">
    <p nr="1">Dieses Gesetz gilt auch im Falle des unbefristeten Wehrdienstes im Spannungs- oder Verteidigungsfall mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen anzuwenden sind. <a>§ 1 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6</a> sowie <a>§ 9 Absatz 2 Satz 4</a> sind nicht anzuwenden.</p>
    <p nr="2">Dieses Gesetz gilt auch im Falle der freiwilligen Verlängerung des Grundwehrdienstes (<a>§ 6a</a> des Wehrpflichtgesetzes) mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden sind.</p>
    <p nr="3">Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden auf Arbeits- und Dienstverhältnisse von Personen, die zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden, mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über Wehrübungen entsprechend anzuwenden sind. <a>§ 10</a> ist nur bei Übungen (<a>§ 61</a> des Soldatengesetzes) und Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft (<a>§ 63b</a> des Soldatengesetzes) anzuwenden.</p>
    <p nr="4"><a>§ 1 Abs. 1, 3 und 4</a> und die <a>§§ 2 bis 8</a> dieses Gesetzes gelten auch für in Deutschland beschäftigte Ausländer, wenn diese in ihrem Heimatstaat zur Erfüllung ihrer dort bestehenden Wehrpflicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Dies gilt nur für Ausländer, die Staatsangehörige der Vertragsparteien der Europäischen Sozialcharta vom <time datetime="1961-10-18">18. Oktober 1961</time> (BGBl. 1964 II S. 1262) sind und die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben.</p>
    <p nr="5">Dieses Gesetz gilt auch im Falle des freiwilligen Wehrdienstes nach <a>§ 58b</a> des Soldatengesetzes mit der Maßgabe, dass die Vorschriften über den Grundwehrdienst anzuwenden sind.</p>
  </main>
</jur>
