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  <header short="ArbPlSchG" amtabk="ArbPlSchG" norm="arbplschg" title="Arbeitsplatzschutzgesetz">
    <long>Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2009-07-16">16.7.2009</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s2055.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 2055" type="application/pdf" rel="external noopener">2055</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 370</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="0d442177" bez="§ 2" target="2" title="Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, Weiterbeschäftigung nach der Berufsausbildung"/>
    <index id="c79f91cc" bez="§ 3" target="3" title="Wohnraum und Sachbezüge"/>
    <next id="04af2790" bez="§ 4" target="4" title="Erholungsurlaub"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Grundwehrdienst und Wehrübungen"/>
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  <main title="Wohnraum und Sachbezüge">
    <p nr="1">Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses (<a>§ 1 Abs. 1</a>) lässt eine Verpflichtung zum Überlassen von Wohnraum unberührt.</p>
    <p nr="2">Für die Auflösung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, der mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zur Unterbringung des Arbeitnehmers und seiner Familie überlassen ist, darf die durch den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung veranlasste Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden. Dies gilt entsprechend für alleinstehende Arbeitnehmer, die den Wohnraum während ihrer Abwesenheit aus besonderen Gründen benötigen.</p>
    <p nr="3">Bildet die Überlassung des Wohnraumes einen Teil des Arbeitsentgelts, so hat der Arbeitnehmer für die Weitergewährung an den Arbeitgeber eine Entschädigung zu zahlen, die diesem Teil des Arbeitsentgelts entspricht. Ist kein bestimmter Betrag vereinbart, so hat der Arbeitnehmer eine angemessene Entschädigung zu zahlen.</p>
    <p nr="4">Sachbezüge sind während des Grundwehrdienstes oder während einer Wehrübung auf Verlangen weiterzugewähren. Absatz 3 gilt sinngemäß.</p>
    <p nr="5">Die Absätze 3 und 4 finden keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber nach diesem Gesetz das Arbeitsentgelt während des Wehrdienstes weiterzuzahlen hat.</p>
  </main>
</jur>
