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  <header short="ArbPlSchG" amtabk="ArbPlSchG" norm="arbplschg" title="Arbeitsplatzschutzgesetz">
    <long>Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst</long>
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2009-07-16">16.7.2009</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s2055.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 2055" type="application/pdf" rel="external noopener">2055</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 370</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="03aedd68" bez="§ 5" target="5" title="Benachteiligungsverbot"/>
    <index id="aaa0e2e5" bez="§ 6" target="6" title="Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses"/>
    <next id="d2adcafe" bez="§ 7" target="7" title="Vorschriften für in Heimarbeit Beschäftigte"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Grundwehrdienst und Wehrübungen"/>
  </scope>
  <main title="Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses">
    <p nr="1">Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung wird auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit angerechnet; bei Auszubildenden und sonstigen in Berufsausbildung Beschäftigten wird die Wehrdienstzeit auf die Berufszugehörigkeit jedoch erst nach Abschluss der Ausbildung angerechnet. Die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung gilt als Dienst- und Beschäftigungszeit im Sinne der Tarifordnungen und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes.</p>
    <p nr="2">Auf Probe- und Ausbildungszeiten wird die Zeit des Grundwehrdienstes oder einer Wehrübung nicht angerechnet.</p>
    <p nr="3">Auf Bewährungszeiten, die für die Einstufung in eine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe vereinbart sind, wird die Zeit des Grundwehrdienstes nicht angerechnet. Während der Zeit, um die sich die Einstufung in eine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe hierdurch verzögert, erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zum Arbeitsentgelt eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen seinem Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ihm bei der Einstufung in die höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe zustehen würde.</p>
  </main>
</jur>
