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  <header short="ArbPlSchG" amtabk="ArbPlSchG" norm="arbplschg" title="Arbeitsplatzschutzgesetz">
    <long>Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst</long>
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      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2009-07-16">16.7.2009</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl109s2055.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2009 S. 2055" type="application/pdf" rel="external noopener">2055</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 370</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="aaa0e2e5" bez="§ 6" target="6" title="Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses"/>
    <index id="d2adcafe" bez="§ 7" target="7" title="Vorschriften für in Heimarbeit Beschäftigte"/>
    <next id="4ecf4ef4" bez="§ 8" target="8" title="Vorschriften für Handelsvertreter"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Grundwehrdienst und Wehrübungen"/>
  </scope>
  <main title="Vorschriften für in Heimarbeit Beschäftigte">
    <p nr="1">Für in Heimarbeit Beschäftigte, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus der Heimarbeit beziehen, gelten die <a>§§ 1 bis 4</a> sowie <a>§ 6 Absatz 1</a> sinngemäß.</p>
    <p nr="2">Vor und nach dem Wehrdienst dürfen in Heimarbeit Beschäftigte aus Anlass des Wehrdienstes bei der Ausgabe von Heimarbeit im Vergleich zu den anderen in Heimarbeit Beschäftigten des gleichen Auftraggebers oder Zwischenmeisters nicht benachteiligt werden; andernfalls haben sie Anspruch auf das dadurch entgangene Entgelt. Der Berechnung des entgangenen Entgelts ist das Entgelt zu Grunde zu legen, das der in Heimarbeit Beschäftigte im Durchschnitt der letzten 52 Wochen vor der Vorlage des Einberufungsbescheides beim Auftraggeber oder Zwischenmeister erzielt hat.</p>
  </main>
</jur>
