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<jur id="c0005017" lastmod="2026-09-18T17:10:44+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/xml.zip" source-checked-at="2026-10-24T15:41:57+00:00" source-sha256="242342e68354efdf9891ec7a8b0ace4c3215f9c9e42f08f5ba38f19c13fcf6c6" source-last-modified="Wed, 06 May 2026 15:46:06 GMT">
  <header short="ArbSchG" amtabk="ArbSchG" norm="arbschg" title="Arbeitsschutzgesetz">
    <long>Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 369</change>
      <change type="Sonst">Änderung der Inhaltsübersicht durch <a>Art. 1 Nr. 1</a> V v. <time datetime="2013-10-23">23.10.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s3882.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 3882" type="application/pdf" rel="external noopener">3882</a> ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="4bdec104" bez="§ 15" target="15" title="Pflichten der Beschäftigten"/>
    <index id="c0005017" bez="§ 16" target="16" title="Besondere Unterstützungspflichten"/>
    <next id="4b9a6c5b" bez="§ 17" target="17" title="Rechte der Beschäftigten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Pflichten und Rechte der Beschäftigten"/>
  </scope>
  <main title="Besondere Unterstützungspflichten">
    <p nr="1">Die Beschäftigten haben dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden.</p>
    <p nr="2">Die Beschäftigten haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach <a>§ 22</a> des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen.</p>
  </main>
</jur>
