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<jur id="4b9a6c5b" lastmod="2026-09-18T17:10:44+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/xml.zip" source-checked-at="2026-10-24T15:41:57+00:00" source-sha256="242342e68354efdf9891ec7a8b0ace4c3215f9c9e42f08f5ba38f19c13fcf6c6" source-last-modified="Wed, 06 May 2026 15:46:06 GMT">
  <header short="ArbSchG" amtabk="ArbSchG" norm="arbschg" title="Arbeitsschutzgesetz">
    <long>Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 369</change>
      <change type="Sonst">Änderung der Inhaltsübersicht durch <a>Art. 1 Nr. 1</a> V v. <time datetime="2013-10-23">23.10.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s3882.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 3882" type="application/pdf" rel="external noopener">3882</a> ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c0005017" bez="§ 16" target="16" title="Besondere Unterstützungspflichten"/>
    <index id="4b9a6c5b" bez="§ 17" target="17" title="Rechte der Beschäftigten"/>
    <next id="1996069d" bez="§ 18" target="18" title="Verordnungsermächtigungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Pflichten und Rechte der Beschäftigten"/>
  </scope>
  <main title="Rechte der Beschäftigten">
    <p nr="1">Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist <a>§ 125</a> des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. Entsprechendes Landesrecht bleibt unberührt.</p>
    <p nr="2">Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen. Die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Vorschriften sowie die Vorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes, der Wehrbeschwerdeordnung und des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages bleiben unberührt.</p>
  </main>
</jur>
