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<jur id="f2ff0ed3" lastmod="2026-09-18T17:10:48+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/xml.zip" source-checked-at="2026-10-24T15:41:57+00:00" source-sha256="242342e68354efdf9891ec7a8b0ace4c3215f9c9e42f08f5ba38f19c13fcf6c6" source-last-modified="Wed, 06 May 2026 15:46:06 GMT">
  <header short="ArbSchG" amtabk="ArbSchG" norm="arbschg" title="Arbeitsschutzgesetz">
    <long>Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 369</change>
      <change type="Sonst">Änderung der Inhaltsübersicht durch <a>Art. 1 Nr. 1</a> V v. <time datetime="2013-10-23">23.10.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s3882.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 3882" type="application/pdf" rel="external noopener">3882</a> ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="02e55ee5" bez="§ 2" target="2" title="Begriffsbestimmungen"/>
    <index id="f2ff0ed3" bez="§ 3" target="3" title="Grundpflichten des Arbeitgebers"/>
    <next id="cbb3aa3f" bez="§ 4" target="4" title="Allgemeine Grundsätze"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Pflichten des Arbeitgebers"/>
  </scope>
  <main title="Grundpflichten des Arbeitgebers">
    <p nr="1">Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.</p>
    <p nr="2">Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten <dl><dt>1.</dt><dd>für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen sowie</dd><dt>2.</dt><dd>Vorkehrungen zu treffen, daß die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.</p>
  </main>
</jur>
