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<jur id="8bb581dd" lastmod="2026-09-18T17:10:49+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/xml.zip" source-checked-at="2026-10-24T15:41:57+00:00" source-sha256="242342e68354efdf9891ec7a8b0ace4c3215f9c9e42f08f5ba38f19c13fcf6c6" source-last-modified="Wed, 06 May 2026 15:46:06 GMT">
  <header short="ArbSchG" amtabk="ArbSchG" norm="arbschg" title="Arbeitsschutzgesetz">
    <long>Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 7</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 369</change>
      <change type="Sonst">Änderung der Inhaltsübersicht durch <a>Art. 1 Nr. 1</a> V v. <time datetime="2013-10-23">23.10.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s3882.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 3882" type="application/pdf" rel="external noopener">3882</a> ist nicht ausführbar, da dieses G keine amtliche Inhaltsübersicht hat</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f3b8a9c6" bez="§ 7" target="7" title="Übertragung von Aufgaben"/>
    <index id="8bb581dd" bez="§ 8" target="8" title="Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber"/>
    <next id="03a2f9f0" bez="§ 9" target="9" title="Besondere Gefahren"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Pflichten des Arbeitgebers"/>
  </scope>
  <main title="Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber">
    <p nr="1">Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.</p>
    <p nr="2">Der Arbeitgeber muß sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.</p>
  </main>
</jur>
