<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="15d0ed8e" lastmod="2026-06-01T00:51:18+00:00">
  <header short="ArbZG" amtabk="ArbZG" norm="arbzg" title="Arbeitszeitgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 52</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="6d32979f" bez="§ 15" target="15" title="Bewilligung, Ermächtigung"/>
    <index id="15d0ed8e" bez="§ 16" target="16" title="Aushang und Arbeitszeitnachweise"/>
    <next id="6dddc595" bez="§ 17" target="17" title="Aufsichtsbehörde"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Fünfter Abschnitt" title="Durchführung des Gesetzes"/>
  </scope>
  <main title="Aushang und Arbeitszeitnachweise">
    <p nr="1">Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Kopie dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des <a>§ 7 Absatz 1 bis 3</a> und der <a>§§ 12 und 21a Absatz 6</a> den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.</p>
    <p nr="2">Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des <a>§ 3 Satz 1</a> hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß <a>§ 7 Abs. 7</a> eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.</p>
  </main>
</jur>
