<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="14126310" lastmod="2026-06-01T00:50:30+00:00">
  <header short="ArbZG" amtabk="ArbZG" norm="arbzg" title="Arbeitszeitgesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 52</a> G v. <time datetime="2024-10-23">23.10.2024</time> I Nr. 323</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7adfdc92" bez="§ 1" target="1" title="Zweck des Gesetzes"/>
    <index id="14126310" bez="§ 2" target="2" title="Begriffsbestimmungen"/>
    <next id="663869ef" bez="§ 3" target="3" title="Arbeitszeit der Arbeitnehmer"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Allgemeine Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Begriffsbestimmungen">
    <p nr="1">Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.</p>
    <p nr="2">Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.</p>
    <p nr="3">Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5 Uhr.</p>
    <p nr="4">Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.</p>
    <p nr="5">Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die <dl><dt>1.</dt><dd>auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder</dd><dt>2.</dt><dd>Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
