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  <header short="ArbZRG" amtabk="ArbZRG" norm="arbzrg" title="Arbeitszeitrechtsgesetz">
    <long>Gesetz zur Vereinheitlichung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts</long>
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  </header>
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    <prev id="b6e0addd" bez="Art 18" target="art_18" title="Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang"/>
    <index id="ceed85c6" bez="Art 19" target="art_19" title="Aufhebung von Hausarbeitstagsregelungen"/>
    <next id="46fafdeb" bez="Art 20" target="art_20" title="Unanwendbarkeit von Maßgaben"/>
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  <main title="Aufhebung von Hausarbeitstagsregelungen">
    <p nr="1"><br/>(2) Arbeitnehmer, die nach dem <time datetime="1980-01-29">29. Januar 1980</time> einen oder mehrere Hausarbeitstage erhalten haben, brauchen das dafür gezahlte Entgelt nicht zurückzuerstatten, sie brauchen sich diesen Tag oder diese Tage auch nicht auf andere Freistellungen anrechnen zu lassen. Arbeitnehmer, die die für sie geltenden Voraussetzungen für den Anspruch auf den Hausarbeitstag erfüllen und die Klage auf Gewährung eines Hausarbeitstages erhoben haben, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, haben für die ihnen bis zum <time datetime="1980-01-29">29. Januar 1980</time> nicht gewährten Hausarbeitstage Anspruch auf eine entsprechende Zahl bezahler freier Tage. Können diese freien Tage nicht gewährt werden, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Abgeltung in Höhe des Entgelts, das ihnen für die Hausarbeitstage gezahlt worden wäre.</p>
  </main>
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