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  <header short="ArztWohnortG" amtabk="ArztWohnortG" norm="arztwohnortg" title="Gesetz zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte">
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    <prev id="7a28f42c" bez="§ 3" target="3" title=""/>
    <index id="120a2c6d" bez="§ 4" target="4" title=""/>
    <next id="03751429" bez="Art 3" target="art_3" title="Erhöhung der Gesamtvergütungen in den Jahren 2002 bis 2004"/>
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    <section bez="Art 2" title="Übergangsregelungen"/>
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    <p>Besteht in einem Land zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für eine Kassenart kein Landesverband, gilt <a>Artikel 1 Nr. 7</a> entsprechend.</p>
    <p>Im Jahr 2005 werden die Auswirkungen der Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarvereinbarungen für Ärzte und Zahnärzte (<a>Artikel 1</a>) und der damit verbundenen Beseitigung von Verwerfungen hinsichtlich der Höhe der Kopfpauschalen für die ambulante vertragsärztliche Versorgung bei den Krankenkassen, die ihre Zuständigkeit auf das in <a>Artikel 1 Abs. 1</a> des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstrecken (<a>Artikel 2</a> <a>§ 2</a>), sowie der Anwendung von <a>Artikel 3</a> in dem in <a>Artikel 1 Abs. 1</a> des Einigungsvertrages genannten Gebiet überprüft. Hierzu hat die Bundesregierung auf der Grundlage von Daten, die Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen für die Jahre 2000 bis 2004 bereitzustellen haben, dem Deutschen Bundestag bis spätestens <time datetime="2005-06-30">30. Juni 2005</time> zu berichten. Auf der Grundlage dieses Berichtes ist zu prüfen, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die weitere stufenweise Angleichung der Vergütungen der Vertragsärzte entsprechend der Angleichung der Lebensverhältnisse in dem in <a>Artikel 1 Abs. 1</a> des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im übrigen Bundesgebiet zu ermöglichen und damit die ambulante Versorgung in dem in <a>Artikel 1 Abs. 1</a> des Einigungsvertrages genannten Gebiet sicherzustellen.</p>
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