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  <header short="ASchulG" amtabk="ASchulG" norm="aschulg" title="Auslandsschulgesetz">
    <long>Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen</long>
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    <prev id="2c2ec225" bez="§ 14" target="14" title="Weitere Förderung förderfähiger Deutscher Auslandsschulen"/>
    <index id="5423ea3e" bez="§ 15" target="15" title="Vermittlung zusätzlicher Lehrkräfte"/>
    <next id="dc349213" bez="§ 16" target="16" title="Freiwillige Förderung"/>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Förderung der Deutschen Auslandsschulen"/>
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  <main title="Vermittlung zusätzlicher Lehrkräfte">
    <p>Neben den erforderlichen Lehrkräften können auf Antrag des Schulträgers weitere Lehrkräfte an eine Deutsche Auslandsschule vermittelt werden. Auf diese Lehrkräfte ist <a>§ 11 Absatz 2 und 4</a> entsprechend anzuwenden. Die Schulen sind zur Übernahme der Kosten der Vergütung dieser Lehrkräfte verpflichtet.</p>
  </main>
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