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  <header short="ASchulG" amtabk="ASchulG" norm="aschulg" title="Auslandsschulgesetz">
    <long>Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen</long>
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  </header>
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    <prev id="55644d2b" bez="§ 3" target="3" title="Anspruch auf die Verleihung des Status „Deutsche Auslandsschule“ und Kündigung des Verleihungsvertrages"/>
    <index id="3d46956a" bez="§ 4" target="4" title="Schulaufsicht über die Deutschen Auslandsschulen"/>
    <next id="454bbd71" bez="§ 5" target="5" title="Ausschluss eines Beschulungsanspruchs"/>
  </nav>
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    <section bez="Abschnitt 1" title="Allgemeine Vorschriften"/>
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  <main title="Schulaufsicht über die Deutschen Auslandsschulen">
    <p nr="1">Soweit das Recht des Sitzlandes es zulässt, beaufsichtigt der Bund die Deutschen Auslandsschulen. Grundlagen dafür sind der Verleihungsvertrag und der Fördervertrag.</p>
    <p nr="2">Der Bund nimmt die Schulaufsicht insbesondere dadurch wahr, dass er <dl><dt>1.</dt><dd>eigene Überprüfungen vor Ort durchführt,</dd><dt>2.</dt><dd>die Berichte der Schulen an die fördernden Stellen auswertet und</dd><dt>3.</dt><dd>prüft, ob die Förderung vertragsgemäß verwendet wird.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Im Rahmen der Schulaufsicht können den Deutschen Auslandsschulen Weisungen erteilt werden.</p>
    <p nr="4">Die Länder regeln ihre Aufgaben bei der Schulaufsicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit.</p>
  </main>
</jur>
