<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="04d52e69" lastmod="2026-09-18T17:15:38+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/asg/xml.zip" source-checked-at="2026-09-21T22:51:59+00:00" source-sha256="440b03a59c98b1a2a8165bac1383fcad6b698ffb3dba65f46b23f3335c054e7d" source-last-modified="Thu, 18 Jun 2026 19:55:13 GMT">
  <header short="ASG" amtabk="ASG" norm="asg" title="Arbeitssicherstellungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 13</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 370</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7cd80672" bez="§ 28" target="28" title="Anwendung der §§ 14 bis 23"/>
    <index id="04d52e69" bez="§ 29" target="29" title="Ausbildungsveranstaltungen"/>
    <next id="b0b14322" bez="§ 30" target="30" title="Bereithaltungsbescheid"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Fünfter Abschnitt" title="Besondere Vorschriften"/>
    <section bez="2. Unterabschnitt" title="Ausbildungsveranstaltungen Bereithaltungsbescheid"/>
  </scope>
  <main title="Ausbildungsveranstaltungen">
    <p nr="1">Wehrpflichtige, die nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (<a>§ 3</a>) im Anwendungsbereich des Gesetzes (<a>§ 4</a>) für eine Aufgabe verwandt werden sollen, die besondere Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, können zu Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet werden. Der Vorrang der Freiwilligkeit (<a>§ 1</a>) gilt entsprechend. Die Erstausbildung darf 28 Tage, Wiederholungsveranstaltungen dürfen 14 Tage jährlich nicht überschreiten.</p>
    <p nr="2">Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung <dl><dt>1.</dt><dd>bestimmen, für welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben Ausbildungsveranstaltungen durchgeführt werden können,</dd><dt>2.</dt><dd>die Träger der Ausbildung bestimmen und die Kostentragung regeln,</dd><dt>3.</dt><dd>das Verfahren bei der Verpflichtung zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen regeln und</dd><dt>4.</dt><dd>die Rechte und Pflichten der Teilnehmer nach folgenden Grundsätzen regeln:<dl><dt>a)</dt><dd>dem Teilnehmer dürfen in seinem Dienst- oder Arbeitsverhältnis keine Nachteile entstehen,</dd><dt>b)</dt><dd>die Heranziehung von Versicherten der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung berührt das Versicherungsverhältnis nicht,</dd><dt>c)</dt><dd>dem Teilnehmer ist ein Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts zu gewähren, wobei dem privaten Arbeitgeber das weitergezahlte Arbeitsentgelt einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung für einen Ausfall von mehr als zwei Stunden erstattet wird,</dd><dt>d)</dt><dd>dem Teilnehmer ist ein Ersatz des Verdienstausfalls zu gewähren, wobei ein Höchstbetrag festgesetzt werden kann,</dd><dt>e)</dt><dd>dem Teilnehmer sind die notwendigen Auslagen und Schäden an mitgebrachten Sachen zu ersetzen,</dd><dt>f)</dt><dd>während der Ausbildung ist der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung sicherzustellen.</dd></dl></dd></dl></p>
  </main>
</jur>
