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  <header short="ASG" amtabk="ASG" norm="asg" title="Arbeitssicherstellungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 13</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 370</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="da73f079" bez="§ 3" target="3" title="Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen"/>
    <index id="f1ed43f1" bez="§ 4" target="4" title="Anwendungsbereich"/>
    <next id="64a76d50" bez="§ 5" target="5" title="Befreiungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Grundsätzliche Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Anwendungsbereich">
    <p nr="1">Verpflichtungen und Beschränkungen nach <a>§ 2</a> sind zulässig zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen <dl><dt>1.</dt><dd>bei der Bundeswehr und bei den verbündeten Streitkräften,</dd><dt>1a.</dt><dd>bei mehrheitlich im Eigentum des Bundes befindlichen Gesellschaften, soweit sie zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte dienen,</dd><dt>1b.</dt><dd>bei sonstigen Unternehmen, soweit deren Leistungserbringung im Rahmen von Vertragsverhältnissen zur Versorgung der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderlich ist,</dd><dt>1c.</dt><dd>bei Betrieben, soweit sie Militärausrüstung, einschließlich dazugehöriger Teile, Bauteile oder Bausätze liefern, erzeugen oder Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang dazu erbringen, sowie</dd><dt>1d.</dt><dd>bei Forschungseinrichtungen, soweit sie militärisch forschen,</dd><dt>2.</dt><dd>bei Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,</dd><dt>3.</dt><dd>bei Verbänden und Einrichtungen des Zivilschutzes,</dd><dt>4.</dt><dd>in Betrieben der Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung,</dd><dt>4a.</dt><dd>in Ernährungsunternehmen nach <a>§ 2 Nummer 6</a> des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes,</dd><dt>5.</dt><dd>in Krankenanstalten und anderen Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Personen betreut werden,</dd><dt>6.</dt><dd>in Betrieben der Mineralöl-, Gas-, Kohle- und Wasserstoffversorgung,</dd><dt>7.</dt><dd>in Verkehrsunternehmen einschließlich Unternehmen des Personen- und Güterbeförderungsgewerbes in der See- und Binnenschifffahrt,</dd><dt>8.</dt><dd>bei der Deutschen Telekom AG sowie bei Unternehmen, die nach Kapitel 12 des Postgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind,</dd><dt>9.</dt><dd>bei der nach <a>§ 31b Abs. 1</a> des Luftverkehrsgesetzes beauftragten Flugsicherungsorganisation und, soweit die Flugsicherungsorganisationen hoheitliche Aufgaben betreffend den Luftraum über dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wahrnehmen, bei den nach <a>§ 31f Absatz 1</a>, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, des Luftverkehrsgesetzes oder durch internationale Vereinbarung beauftragten Flugsicherungsorganisationen,</dd><dt>10.</dt><dd>bei Betrieben, soweit sie Leistungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit oder der Sicherheit der Informationstechnik gegenüber Betrieben oder Dienststellen im Sinne der Nummern 1a bis 9 erbringen.</dd></dl>Militärausrüstung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1c ist jede Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist.</p>
    <p nr="2">Über Absatz 1 hinaus kann die Bundesregierung nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (<a>§ 3</a>) durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Verpflichtungen und Beschränkungen auch in anderen Bereichen innerhalb des Anwendungsbereichs nach <a>Artikel 12a Abs. 3, 4 und 6</a> des Grundgesetzes zulässig sind. Die Rechtsverordnung kann den Anwendungsbereich auch einschränken oder abgrenzen. Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.</p>
    <p nr="3">Verpflichtungen und Beschränkungen nach <a>§ 2</a> sind gegenüber deutschen Staatsangehörigen bei einem Beschäftigungsort außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland auch zulässig zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen <dl><dt>1.</dt><dd>nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie, wenn der versorgende Betrieb der Gesellschaft oder des Unternehmens seinen Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 1b und</dd><dt>2.</dt><dd>nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 9.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
