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<jur id="25a24cf8" lastmod="2026-09-18T17:15:43+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/asg/xml.zip" source-checked-at="2026-09-21T22:51:59+00:00" source-sha256="440b03a59c98b1a2a8165bac1383fcad6b698ffb3dba65f46b23f3335c054e7d" source-last-modified="Thu, 18 Jun 2026 19:55:13 GMT">
  <header short="ASG" amtabk="ASG" norm="asg" title="Arbeitssicherstellungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 13</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 370</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="e1eb80d0" bez="§ 6" target="6" title="Abgrenzung zum Wehrdienst und anderen Dienstleistungen"/>
    <index id="25a24cf8" bez="§ 7" target="7" title="Zustimmungsbedürftigkeit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses"/>
    <next id="adb534d5" bez="§ 8" target="8" title="Ausnahmen von der Zustimmungsbedürftigkeit"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Zweiter Abschnitt" title="Beschränkung der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten"/>
  </scope>
  <main title="Zustimmungsbedürftigkeit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses">
    <p nr="1">Arbeitnehmer und private Arbeitgeber im Anwendungsbereich des Gesetzes (<a>§ 4</a>) bedürfen nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (<a>§ 3</a>) für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Zustimmung der Agentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit hat der Beendigung zuzustimmen, sofern durch sie die Sicherstellung von Arbeitsleistungen nicht beeinträchtigt wird oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. <a>§ 1</a> ist zu beachten.</p>
    <p nr="2">Durch die Zustimmung wird nicht über die arbeitsrechtliche Berechtigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entschieden.</p>
  </main>
</jur>
