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  <header short="ASiG" amtabk="ASiG" norm="asig" title="Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3 Abs. 5</a> G v. <time datetime="2013-04-20">20.4.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s0868.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 868" type="application/pdf" rel="external noopener">868</a></change>
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    <prev id="9560518d" bez="§ 10" target="10" title=""/>
    <index id="183bdcdc" bez="§ 11" target="11" title="Arbeitsschutzausschuß"/>
    <next id="b93cb4b1" bez="§ 12" target="12" title="Behördliche Anordnungen"/>
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    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Gemeinsame Vorschriften"/>
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  <main title="Arbeitsschutzausschuß">
    <p>Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuß zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuß setzt sich zusammen aus: <dl><dt/><dd>dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,Betriebsärzten,Fachkräften für Arbeitssicherheit undSicherheitsbeauftragten nach <a>§ 22</a> des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.</dd></dl>Der Arbeitsschutzausschuß hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuß tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.</p>
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