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  <header short="ASiG" amtabk="ASiG" norm="asig" title="Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3 Abs. 5</a> G v. <time datetime="2013-04-20">20.4.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s0868.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 868" type="application/pdf" rel="external noopener">868</a></change>
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  </header>
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    <prev id="7555f1e1" bez="§ 6" target="6" title="Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit"/>
    <index id="21043cc6" bez="§ 7" target="7" title="Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit"/>
    <next id="854fa1d7" bez="§ 8" target="8" title="Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde"/>
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    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Fachkräfte für Arbeitssicherheit"/>
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  <main title="Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit">
    <p nr="1">Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur muß berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muß über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.</p>
    <p nr="2">Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, daß an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus <a>§ 6</a> ergebenden Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.</p>
  </main>
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