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  <header short="ASiG" amtabk="ASiG" norm="asig" title="Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 3 Abs. 5</a> G v. <time datetime="2013-04-20">20.4.2013</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl113s0868.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2013 S. 868" type="application/pdf" rel="external noopener">868</a></change>
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    <prev id="854fa1d7" bez="§ 8" target="8" title="Unabhängigkeit bei der Anwendung der Fachkunde"/>
    <index id="312bcc9c" bez="§ 9" target="9" title="Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat"/>
    <next id="9560518d" bez="§ 10" target="10" title=""/>
  </nav>
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    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Gemeinsame Vorschriften"/>
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  <main title="Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat">
    <p nr="1">Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit dem Betriebsrat zusammenzuarbeiten.</p>
    <p nr="2">Die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben den Betriebsrat über wichtige Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu unterrichten; sie haben ihm den Inhalt eines Vorschlags mitzuteilen, den sie nach <a>§ 8 Abs. 3</a> dem Arbeitgeber machen. Sie haben den Betriebsrat auf sein Verlangen in Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.</p>
    <p nr="3">Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen; im übrigen gilt <a>§ 87</a> in Verbindung mit <a>§ 76</a> des Betriebsverfassungsgesetzes. Vor der Verpflichtung oder Entpflichtung eines freiberuflich tätigen Arztes, einer freiberuflich tätigen Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eines überbetrieblichen Dienstes ist der Betriebsrat zu hören.</p>
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