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  <header short="AsphAusbV" amtabk="AsphAusbV" norm="asphausbv" title="Asphaltbauer-Ausbildungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Berufsausbildung zum Asphaltbauer</long>
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    <prev id="aaa0c51c" bez="§ 3" target="3" title="Berufsfeldbreite Grundbildung"/>
    <index id="d2aded07" bez="§ 4" target="4" title="Gliederung der Berufsausbildung"/>
    <next id="5aba952a" bez="§ 5" target="5" title="Ausbildungsberufsbild"/>
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  <main title="Gliederung der Berufsausbildung">
    <p nr="1">Die Berufsausbildung im ersten Ausbildungsjahr ist wie folgt zu gliedern: <dl><dt>1.</dt><dd>berufliche Grundbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten in 20 Wochen,</dd><dt>2.</dt><dd>Unterricht der Berufsschule nach Maßgabe der Rahmenlehrpläne der Länder in 20 Wochen,</dd><dt>3.</dt><dd>berufliche Grundbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte in 12 Wochen.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Gegenstand der beruflichen Grundbildung nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 sind die in der Anlage in Abschnitt I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse.</p>
    <p nr="3">Zur Vertiefung der beruflichen Grundbildung nach Absatz 2 und als Beginn der beruflichen Fachbildung sind im zweiten Ausbildungsjahr während 13 Wochen insbesondere die in der Anlage in Abschnitt II unter der laufenden Nummer 2 Buchstaben a und c, Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstaben a und b, Nr. 5 Buchstaben a und b, Nr. 6 Buchstaben a, b, c, e und f, Nr. 7 Buchstaben a bis c und Nr. 9 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in geeigneten betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.</p>
    <p nr="4">Zur Ergänzung der beruflichen Fachbildung sind im dritten Ausbildungsjahr während 8 Wochen insbesondere die in der Anlage zu Abschnitt II unter der laufenden Nummer 2 Buchstaben b und d, Nr. 3 Buchstaben c und d, Nr. 4 Buchstaben c und d, Nr. 5 Buchstaben c und d, Nr. 10 Buchstaben a bis d und Nr. 11 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse in geeigneten betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.</p>
    <p nr="5">Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr ist der Unterricht der Berufsschule in den Zeiten der beruflichen Fachbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte enthalten.</p>
    <p nr="6">Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.</p>
  </main>
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