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  <header short="AStG" amtabk="AStG" norm="astg" title="Außensteuergesetz">
    <long>Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 6</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 353</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="62046914" bez="§ 3" target="3" title=""/>
    <index id="bc887f42" bez="§ 4" target="4" title="Erbschaftsteuer"/>
    <next id="24cae234" bez="§ 5" target="5" title="Zwischengeschaltete Gesellschaften"/>
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  <scope>
    <section bez="Zweiter Teil" title="Wohnsitzwechsel in niedrigbesteuernde Gebiete"/>
  </scope>
  <main title="Erbschaftsteuer">
    <p nr="1">War bei einem Erblasser oder Schenker zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld <a>§ 2 Abs. 1 Satz 1</a> anzuwenden, so tritt bei Erbschaftsteuerpflicht nach <a>§ 2 Abs. 1 Nr. 3</a> des Erbschaftsteuergesetzes die Steuerpflicht über den dort bezeichneten Umfang hinaus für alle Teile des Erwerbs ein, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des <a>§ 34d</a> des Einkommensteuergesetzes wären.</p>
    <p nr="2">Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, daß für die Teile des Erwerbs, die nach dieser Vorschrift über <a>§ 2 Abs. 1 Nr. 3</a> des Erbschaftsteuergesetzes hinaus steuerpflichtig wären, im Ausland eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer zu entrichten ist, die mindestens 30 Prozent der deutschen Erbschaftsteuer beträgt, die bei Anwendung des Absatzes 1 auf diese Teile des Erwerbs entfallen würde.</p>
  </main>
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